Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Teil 4: Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Kapitel 1: Vergabeverfahren
- Abschnitt 2: Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Unterabschnitt 2: Vergabeverfahren und Auftragsausführung
§ 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden.