§ 91 Kartellsenat beim Oberlandesgericht
Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß
§ 57 Absatz 2 Satz 2,
§ 63 Absatz 4,
§§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach
§ 87 Absatz 1.