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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  • Teil 1: Wettbewerbsbeschränkungen
    • Kapitel 6: Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
      • Abschnitt 1: Befugnisse der Kartellbehörden

§ 32a Einstweilige Maßnahmen

(1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen.

(2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. ²Die Frist kann verlängert werden. ³Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.