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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  • Teil 4: Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
    • Kapitel 2: Nachprüfungsverfahren
      • Abschnitt 3: Sofortige Beschwerde

§ 178 Beschwerdeentscheidung

Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. ²In diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden. ³Auf Antrag stellt es fest, ob das Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt hat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten verletzt ist. § 168 Absatz 2 gilt entsprechend.