Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Teil 3: Verfahren
- Kapitel 1: Verwaltungssachen
§ 68 Anwaltszwang
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. ²Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.