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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  • Teil 3: Verfahren
    • Kapitel 1: Verwaltungssachen
      • Abschnitt 2: Beschwerde

§ 68 Anwaltszwang

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. ²Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.