Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Teil 4: Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Kapitel 2: Nachprüfungsverfahren
- Abschnitt 2: Verfahren vor der Vergabekammer
§ 162 Verfahrensbeteiligte, Beiladung
Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. ²Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar.