Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Teil 4: Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Kapitel 1: Vergabeverfahren
- Abschnitt 3: Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
- Unterabschnitt 1: Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
§ 136 Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.