Abschnitt 6: Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
§ 469 Inhalt des Aufgebots
In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, seine Rechte bei dem Gericht bis zum Anmeldezeitpunkt anzumelden und die Urkunde vorzulegen.²Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, dass die Urkunde für kraftlos erklärt werde.