Buch 6: Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 413 Eidesstattliche Versicherung
In Verfahren nach § 410 Nr. 1 kann sowohl der Verpflichtete als auch der Berechtigte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen.²Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Verpflichteten anzuordnen.³Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.