freiRecht
FamFG

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • Buch 6: Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 413 Eidesstattliche Versicherung

In Verfahren nach § 410 Nr. 1 kann sowohl der Verpflichtete als auch der Berechtigte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen. ²Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Verpflichteten anzuordnen. ³Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.