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FamFG

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • Buch 2: Verfahren in Familiensachen
    • Abschnitt 9: Verfahren in Unterhaltssachen
      • Unterabschnitt 1: Besondere Verfahrensvorschriften

§ 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. ²§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.