Abschnitt 2: Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Unterabschnitt 1: Verfahren in Ehesachen
§ 124 Antrag
Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.²Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Klageschrift gelten entsprechend.