freiRecht
FamFG

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • Buch 2: Verfahren in Familiensachen
    • Abschnitt 2: Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
      • Unterabschnitt 1: Verfahren in Ehesachen

§ 124 Antrag

Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. ²Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Klageschrift gelten entsprechend.