freiRecht
FamFG

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • Buch 5: Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
    • Abschnitt 3: Registersachen
      • Unterabschnitt 1: Verfahren

§ 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit

(1) Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden.

(2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.

(3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.