freiRecht
FamFG

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
    • Abschnitt 2: Verfahren in Unterbringungssachen

§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde

Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. ²Es soll die zuständige Behörde anhören.