Buch 5: Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Abschnitt 3: Registersachen
Unterabschnitt 1: Verfahren
§ 381 Aussetzung des Verfahrens
Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist.²Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.