freiRecht
FamFG

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • Buch 1: Allgemeiner Teil
    • Abschnitt 9: Verfahren mit Auslandsbezug
      • Unterabschnitt 2: Internationale Zuständigkeit

§ 101 Adoptionssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.