freiRecht
FamFG

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
    • Abschnitt 4: Aufgebot von Nachlassgläubigern

§ 459 Forderungsanmeldung

(1) In der Anmeldung einer Forderung sind der Gegenstand und der Grund der Forderung anzugeben. ²Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.

(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.