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FamFG

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • Buch 4: Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
    • Abschnitt 2: Verfahren in Nachlasssachen
      • Unterabschnitt 3: Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen

§ 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen

Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, soll die verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. ²Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. ³Die §§ 348 bis 350 gelten entsprechend.