Abschnitt 2: Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Unterabschnitt 2: Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.