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FamFG

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • Buch 2: Verfahren in Familiensachen
    • Abschnitt 2: Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
      • Unterabschnitt 2: Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen

§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.