FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Buch 4: Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Abschnitt 2: Verfahren in Nachlasssachen
- Unterabschnitt 4: Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
§ 352d Öffentliche Aufforderung
Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.