Unterabschnitt 2: Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs
§ 94 Eidesstattliche Versicherung
Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat.²§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.