freiRecht
FamFG

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • Buch 1: Allgemeiner Teil
    • Abschnitt 8: Vollstreckung
      • Unterabschnitt 2: Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs

§ 94 Eidesstattliche Versicherung

Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. ²§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.