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Verordnung (EU) 2010/1094

Verordnung (EU) 2010/1094

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission

  • KAPITEL II: AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Art. 19 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden in grenzübergreifenden Fällen

(1) 

Wenn eine zuständige Behörde in Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder deren Nichttätigwerden nicht einverstanden ist, kann die Behörde unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 17 auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

Wenn in Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften festgelegt sind sind, unter Zugrundelegung objektiver Kriterien eine Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten festgestellt wird, kann die Behörde von sich aus im Einklang mit dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Schlichtung ihrer Meinungsverschiedenheit eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. ²In diesem Stadium handelt die Behörde als Vermittlerin.

(3) Erzielen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die Behörde gemäß dem Verfahren des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden erlassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde ihrem Beschluss nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unmittelbar auf dieses anwendbar sind, einen Beschluss im Einzelfall an das betreffende Finanzinstitut richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.

(5) Nach Absatz 4 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen. ²Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand eines Beschlusses nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Beschlüssen in Einklang stehen.

(6) In dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Bericht legt der Vorsitzende der Behörde die Art der Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Beschlüsse dar.