(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. ²Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. ³Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. ⁴Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. ⁵Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. ⁶Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend.
(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch
(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.