(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2) Ab 1. April 2019 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
um jeweils 3,09 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes.
(3) Ab 1. April 2019 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung
die Monatsbeträge der Anlage VI.
(4) Ab 1. März 2019 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 50 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII.