Bundesbesoldungsgesetz
- Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
Bei Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. ²Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 1,875 Prozent. ³Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Prozentsatz des § 8 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.
- Bundesbesoldungsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Grundsätze
- Unterabschnitt 2: Beamte und Soldaten
- Unterabschnitt 3: Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
- Unterabschnitt 4: Richter und Staatsanwälte
- Abschnitt 3: Familienzuschlag
- Abschnitt 4: Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
- Abschnitt 5: Auslandsbesoldung
- Abschnitt 6: Anwärterbezüge
- Abschnitt 7: (weggefallen)
- Abschnitt 8: Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
- Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften