freiRecht
Bundesbesoldungsgesetz

Bundesbesoldungsgesetz

  • Abschnitt 2: Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
    • Unterabschnitt 3: Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 32 Bundesbesoldungsordnung W

Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. ²Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. ³Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.