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Bundesbesoldungsgesetz

Bundesbesoldungsgesetz

  • Abschnitt 4: Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

§ 51 Andere Zulagen und Vergütungen

Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. ²Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.