Bundesbesoldungsgesetz
- Abschnitt 4: Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
§ 51 Andere Zulagen und Vergütungen
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. ²Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.