Bundesbesoldungsgesetz
- Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. ²Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich.
- Bundesbesoldungsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Grundsätze
- Unterabschnitt 2: Beamte und Soldaten
- Unterabschnitt 3: Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
- Unterabschnitt 4: Richter und Staatsanwälte
- Abschnitt 3: Familienzuschlag
- Abschnitt 4: Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
- Abschnitt 5: Auslandsbesoldung
- Abschnitt 6: Anwärterbezüge
- Abschnitt 7: (weggefallen)
- Abschnitt 8: Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
- Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften