Bundesbesoldungsgesetz
- Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag
Beamten und Soldaten, die am 31. Mai 2017 eine Vergütung nach § 50a oder Auslandsdienstbezüge nach § 52 beziehen, werden diese bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Verwendung weitergewährt, soweit dies für die Betroffenen günstiger ist als die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags nach § 56 in der ab dem 1. Juni 2017 geltenden Fassung.
- Bundesbesoldungsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Grundsätze
- Unterabschnitt 2: Beamte und Soldaten
- Unterabschnitt 3: Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
- Unterabschnitt 4: Richter und Staatsanwälte
- Abschnitt 3: Familienzuschlag
- Abschnitt 4: Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
- Abschnitt 5: Auslandsbesoldung
- Abschnitt 6: Anwärterbezüge
- Abschnitt 7: (weggefallen)
- Abschnitt 8: Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
- Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften