Bundesbesoldungsgesetz
- Abschnitt 2: Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Grundsätze
§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. ²Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. ³Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.