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Bundesbesoldungsgesetz

Bundesbesoldungsgesetz

  • Abschnitt 2: Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
    • Unterabschnitt 1: Allgemeine Grundsätze

§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. ²Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. ³Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.