Bundesbesoldungsgesetz
- Abschnitt 4: Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
§ 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes genannten Fällen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. ²Die Vergütung darf nur für Soldaten in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach der Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. ³Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. ⁴Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.
- Bundesbesoldungsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Grundsätze
- Unterabschnitt 2: Beamte und Soldaten
- Unterabschnitt 3: Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
- Unterabschnitt 4: Richter und Staatsanwälte
- Abschnitt 3: Familienzuschlag
- Abschnitt 4: Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
- Abschnitt 5: Auslandsbesoldung
- Abschnitt 6: Anwärterbezüge
- Abschnitt 7: (weggefallen)
- Abschnitt 8: Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
- Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften