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Bundesbesoldungsgesetz

Bundesbesoldungsgesetz

  • Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften

Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B (zu )





1. Amtsbezeichnungen

(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf

1.
den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2.
die Laufbahn,
3.
die Fachrichtung.
Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern.

(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes – mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes – gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „beim Deutschen Bundestag“.

2. „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3Die Ämter „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:
Bundesagentur für Arbeit
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Bundesamt für Naturschutz
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Bundesamt für Strahlenschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Bundesanstalt für Materialforschung und-prüfung
Bundesanstalt für Straßenwesen
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bundesinstitut für Risikobewertung
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
Bundeskriminalamt
Deutscher Wetterdienst Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Paul-Ehrlich-Institut
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Robert Koch-Institut
Umweltbundesamt
Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung
Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe.2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen SchulenDie Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eingestuft werden.3. Zuordnung von Funktionen zu den ÄmternDen Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.


3a. Zulage für „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX.4. Zulage für Soldaten in der militärischen Führung oder der Ausbildung im Außendienst

(1) Soldaten, die in Führungs- oder Ausbildungsfunktionen überwiegend im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage wird frühestens nach einer Dienstzeit von insgesamt 15 Monaten gewährt.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Außendienst verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

4a. Zulage für Soldaten als KompaniefeldwebelSoldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen in einer Verwendung als

1.
flugzeugtechnisches Personal,
2.
flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes,
3.
hauptamtliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen, das nach einer Verwendung gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 Beamte und Soldaten für solche Verwendungen ausbildet.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden

1.
als Flugsicherungskontrollpersonal in
a)
Flugsicherungssektoren,
b)
Flugsicherungsstellen,
c)
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

2.
als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,
3.
als Flugberatungspersonal in
a)
Flugsicherungsstellen,
b)
zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,
c)
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

4.
als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
a)
mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
aa)
mit Radarleit-Jagdlizenz,
bb)
ohne Radarleit-Jagdlizenz,

b)
ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
aa)
im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,
bb)
in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst (Einsatzführungsausbildungsinspektion),


5.
in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,
6.
im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden

1.
als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
2.
als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
3.
als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,
4.
als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr.
Die Stellenzulage erhöht sich um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. Die Erhöhung gilt bis zum 31. Dezember 2019.

(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte

1.
mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
2.
bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.
Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.

(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach

1.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe von 241,59 Euro,
2.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Höhe von 193,27 Euro,
3.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Höhe von 169,03 Euro,
4.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 154,62 Euro
ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal

(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie

1.
die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrtgerät,
2.
die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät,
3.
die Berechtigung der Kategorie B oder Kategorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen oder Komponenten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),
4.
die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit
besitzen und entsprechend der jeweiligen Qualifikation verwendet werden.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung entsprechend Absatz 1 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage IX.

(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.

8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung oder in der satellitengestützten abbildenden Aufklärung

(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung oder in der satellitengestützten abbildenden Aufklärung verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2023 eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

9a. Zulage im Marinebereich

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten von Beginn des 16. Dienstmonats an Beamte und Soldaten, die im Wege der Abordnung, Versetzung oder Kommandierung verwendet werden als

1.
Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften,
2.
Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte,
3.
Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.
Bei gleichzeitigem Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten mit einer Verwendung als

1.
Angehörige der Besatzung anderer seegehender Schiffe, wenn die Schiffe nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der Grenzen der Seefahrt verwendet werden,
2.
Taucher für den maritimen Einsatz.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.

10. Zulage für Beamte der Feuerwehr

(1) Beamte und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2019 Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die

1.
über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder
2.
die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden.

(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.

12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter TechnikerBeamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.13. Zulagen für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung

(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Beamte, die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

14. Zulage für Flugsicherungslotsen

(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt.




15. Zulage für Kanzler an großen BotschaftenBeamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 Prozent, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.16. Zulage für Beamte des BundeskriminalamtesBeamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für ArbeitBeamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.




OberamtsgehilfeWachtmeister,


HauptamtsgehilfeOberaufseher,Oberschaffner,Oberwachtmeister,,,Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose Gefreiter


AmtsmeisterHauptaufseherHauptschaffnerHauptwachtmeister,Oberwart,Obergefreiter Hauptgefreiter


Betriebsassistent,Erster Hauptwachtmeister,,Hauptwart,OberamtsmeisterStabsgefreiter OberstabsgefreiterUnteroffizier Maat Fahnenjunker Seekadett


BetriebsassistentErster Hauptwachtmeister,HauptwartOberamtsmeisterSekretärStabsunteroffizierObermaat


BrandmeisterOberlokomotivführerObersekretärOberwerkmeisterPolizeimeisterStabsunteroffizierObermaatFeldwebel Bootsmann Fähnrich Fähnrich zur See OberfeldwebelOberbootsmann


HauptlokomotivführerHauptsekretärHauptwerkmeisterOberbrandmeister Polizeiobermeister HauptfeldwebelHauptbootsmannOberfähnrichOberfähnrich zur See


AmtsinspektorBetriebsinspektorHauptbrandmeisterInspektorKapitän Konsulatssekretär Kriminalkommissar PolizeihauptmeisterPolizeikommissar StabsfeldwebelStabsbootsmannOberstabsfeldwebel,Oberstabsbootsmann,Leutnant Leutnant zur See


Konsulatssekretär Erster Klasse KriminaloberkommissarOberinspektorPolizeioberkommissar Seekapitän Oberleutnant Oberleutnant zur See


AmtmannKanzlerKriminalhauptkommissarPolizeihauptkommissarSeeoberkapitän HauptmannKapitänleutnant


AmtsratKanzler Erster Klasse,KriminalhauptkommissarPolizeihauptkommissarRechnungsrat

–: als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –

SeehauptkapitänHauptmannKapitänleutnant


Akademischer Rat

–: als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –

Erster Kriminalhauptkommissar Erster Polizeihauptkommissar Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)Kanzler Erster Klasse,Konsul Kustos LegationsratOberamtsratOberrechnungsrat

–: als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –

PfarrerRatSeehauptkapitänFachschuloberlehrer,,Studienrat

–: im höheren Dienst –

StabshauptmannStabskapitänleutnantMajor Korvettenkapitän Stabsapotheker Stabsarzt Stabsveterinär


Akademischer Oberrat

–: als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)Konsul Erster Klasse Legationsrat Erster KlasseMitglied der Geschäftsführung einer Agentur für ArbeitOberkustosOberratPfarrerFachschuldirektor

–: als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht –

Fachschuloberlehrer
als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –,
als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule –
Oberstudienrat

–: im höheren Dienst –

Regierungsschulrat

–: im Schulaufsichtsdienst –

OberstleutnantFregattenkapitänOberstabsapotheker Oberstabsarzt Oberstabsveterinär


Akademischer Direktor

–: als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –

BotschafterBotschaftsrat BundesbankdirektorDekanDirektorGeneralkonsulGesandterGeschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für ArbeitHauptkustos Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für ArbeitMuseumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Direktor einer Fachschule

–: als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –,

Regierungsschuldirektor

–: als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –

Studiendirektor
im höheren Dienst
 als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,,
 zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –
Oberstleutnant,Fregattenkapitän,Oberfeldapotheker Flottillenapotheker Oberfeldarzt Flottillenarzt Oberfeldveterinär


Abteilungsdirektor Abteilungspräsident BotschafterBotschaftsrat Erster Klasse BundesbankdirektorDirektor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

–: als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –

Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor einer Wehrtechnischen DienststelleGeneralkonsulGesandterGeschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für ArbeitLeitender Akademischer Direktor

–: als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –

Leitender DekanLeitender DirektorMinisterialrat

–: bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen –

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für ArbeitMuseumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Erster KlasseKanzler einer Universität der BundeswehrLeitender Regierungsschuldirektor

–: als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –

Oberstudiendirektor

–: im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern –

OberstKapitän zur SeeOberstapothekerFlottenapothekerOberstarztFlottenarztOberstveterinär




Direktor und Professor


Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Direktor bei der Bundesanstalt für ImmobilienaufgabenDirektor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und EisenbahnenDirektor bei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

–: als Leiter eines großen Fachbereichs –

Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

–: als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung –

Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse –
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

–: als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches –

Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft istDirektor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

–: als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –

Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen

–: als Leiter einer Dienststelle –

Direktor beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr

–: als der ständige Vertreter des Amtsleiters –

Direktor beim Katholischen Militärbischofsamt

–: als der ständige Vertreter des Amtsleiters –

Direktor beim Marinearsenal

–: als Leiter eines Arsenalbetriebes –

Direktor des Dienstleistungszentrums der Zollverwaltung

 –: als Leiter der Dienststelle –

Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr

–: als Leiter der Dienststelle –

Direktor und Professor
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung –
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist –
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für ArbeitVizepräsident7

 : –als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung ––als der ständiger Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion1 –

OberstKapitän zur SeeOberstapothekerFlottenapothekerOberstarztFlottenarztOberstveterinär


Abteilungsdirektor
 –
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion –
 –
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

–: als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

–: als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –

Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst Abteilungsdirektor beim Informationstechnikzentrum Bund BotschafterBundesbankdirektorDirektor
 –
als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung –
 –
als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches –
 –
als Rechtsberater des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr –
 –
als Rechtsberater des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters –
Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

–: als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –

Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit

–: als Leiter der Familienkasse –

Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

–: als Leiter einer Lehrgruppe –

Direktor bei der Bundesanstalt für ImmobilienaufgabenDirektor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und EisenbahnenDirektor bei der Deutschen Nationalbibliothek
als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main –
als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig –
Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr

–: als Leiter einer Fachgruppe –

Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

–: als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

–: als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches –

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

–: als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –

Direktor beim/bei der …
als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –
als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr –
Direktor beim Bildungszentrum der Bundeswehr Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

–: als Leiter einer Abteilung –

Direktor beim BundesnachrichtendienstDirektor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr

–: als Leiter einer Abteilung –

Direktor der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen Direktor der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada Direktor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft

–: als Geschäftsführender Direktor –

Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr Direktor in der Bundespolizei
als Leiter des ärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes –
als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums –
im Bundesministerium des Innern –
Direktor und Professor
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung –
als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung –
als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt –
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts –
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

–: als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –

Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr

–: als der Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften –

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung

–: als Geschäftsführender Direktor –

Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien

–: als Geschäftsführender Direktor –

Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien – ABC-Schutz Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

–: als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900 000 Versicherten und laufenden Rentenfällen –

GeneralkonsulGesandterGeschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Leitender Postdirektor
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
bei der Deutsche Post AG –
bei der Deutsche Postbank AG –
bei der Deutsche Telekom AG –
Ministerialrat

–: bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen –,,

Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für ArbeitVizepräsident16

 : –als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung ––als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion3 –

Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für ArbeitVortragender Legationsrat Erster Klasse,Oberst,Kapitän zur See,Oberstapotheker,Flottenapotheker,Oberstarzt,Flottenarzt,Oberstveterinär,


Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

–: als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –

Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information Direktor einer Wehrtechnischen DienststelleErster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

–: als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten –

Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr

–: als der ständige Vertreter des Amtschefs –

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

–: als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –

Erster Direktor im Bundeskriminalamt Leitender Direktor des Marinearsenals Präsident der Bundespolizeiakademie Präsident des Bundessortenamtes Präsident einer BundespolizeidirektionPräsident einer Universität der BundeswehrVizepräsident, Vizedirektor

–: als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –

Vizepräsident beim Deutschen Patent- und Markenamt


BundesbankdirektorDirektor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

–: als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

–: als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –

Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin Erster Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

–: als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

–: als Geschäftsführer –7

Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Präsident der Bundesfinanzakademie Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche VerwaltungPräsident der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich Präsident des Bundesamtes für Naturschutz Präsident des Bundessprachenamtes Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit


BotschafterBundesbankdirektorBundeswehrdisziplinaranwalt Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

–: als der leitende Beamte –

Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

–: als der leitende Beamte –

Direktor beim Bundesrechnungshof Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

–: als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –

Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist

–: als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter –

Erster Direktor beim BundesnachrichtendienstErster Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr

–: als der ständige Vertreter des Amtschefs –

Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr

–: als der ständige Vertreter des Amtschefs –

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

–: als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –

Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek GeneralkonsulGesandterMilitärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent
bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung,
als Leiter einer Unterabteilung,
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

 : –als Geschäftsführer –11

Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes Präsident des Bundesarchivs Präsident des Bundeseisenbahnvermögens Präsident des Deutschen Wetterdienstes Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes Präsident einer Bundespolizeidirektion10Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel Vizepräsident beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Vizepräsident beim Bundesamt für Verfassungsschutz Vizepräsident beim Bundeskriminalamt Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes Vizepräsident des Militärischen Abschirmdienstes Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für ArbeitBrigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt


Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

–: als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –

Ministerialdirigent

–: im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision –

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

 : –als Geschäftsführer –1

Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Präsident des Bundesamtes