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Bundesbesoldungsgesetz

Bundesbesoldungsgesetz

  • Abschnitt 4: Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

§ 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Zahlung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätig sind. ²Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Beträge. ³Es kann bestimmt werden, dass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist.

(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. ²Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.