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Bundesbesoldungsgesetz

Bundesbesoldungsgesetz

  • Abschnitt 2: Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
    • Unterabschnitt 2: Beamte und Soldaten

§ 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B

(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. ²Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

(2) Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – sind Anlage I. ²Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.