Bundesbesoldungsgesetz
- Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis
Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen. ²Der Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage IV entsteht erst mit der endgültigen Zuordnung zu oder dem endgültigen Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes. ³Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.
- Bundesbesoldungsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Grundsätze
- Unterabschnitt 2: Beamte und Soldaten
- Unterabschnitt 3: Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
- Unterabschnitt 4: Richter und Staatsanwälte
- Abschnitt 3: Familienzuschlag
- Abschnitt 4: Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
- Abschnitt 5: Auslandsbesoldung
- Abschnitt 6: Anwärterbezüge
- Abschnitt 7: (weggefallen)
- Abschnitt 8: Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
- Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften