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Bundesbesoldungsgesetz

Bundesbesoldungsgesetz

  • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. ²Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. ³Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.