Bundesbesoldungsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. ²Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. ³Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.