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Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz

  • Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
    • Zweiter Abschnitt: Beschlußverfahren
      • Dritter Unterabschnitt: Dritter Rechtszug

§ 93 Rechtsbeschwerdegründe

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. ²Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.