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Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz

  • Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
    • Erster Abschnitt: Urteilsverfahren
      • Dritter Unterabschnitt: Revisionsverfahren

§ 73 Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. ²Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.