Arbeitsgerichtsgesetz
- Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Erster Abschnitt: Urteilsverfahren
- Zweiter Unterabschnitt: Berufungsverfahren
§ 68 Zurückverweisung
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.