Arbeitsgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
- Erster Abschnitt: Arbeitsgerichte
§ 30 Besetzung der Fachkammern
Die ehrenamtlichen Richter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen werden, für die die Fachkammer gebildet ist. ²Werden für Streitigkeiten der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Angestellten Fachkammern gebildet, so dürfen ihnen diese Angestellten nicht als ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber angehören. ³Wird die Zuständigkeit einer Fachkammer gemäß § 17 Abs. 2 erstreckt, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammer aus den Bezirken derjenigen Arbeitsgerichte berufen werden, für deren Bezirke die Fachkammer zuständig ist.
- Arbeitsgerichtsgesetz
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
- Erster Abschnitt: Arbeitsgerichte
- Zweiter Abschnitt: Landesarbeitsgerichte
- Dritter Abschnitt: Bundesarbeitsgericht
- Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Erster Abschnitt: Urteilsverfahren
- Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug
- Zweiter Unterabschnitt: Berufungsverfahren
- Dritter Unterabschnitt: Revisionsverfahren
- Vierter Unterabschnitt: Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- Fünfter Unterabschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens
- Zweiter Abschnitt: Beschlußverfahren
- Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug
- Zweiter Unterabschnitt: Zweiter Rechtszug
- Dritter Unterabschnitt: Dritter Rechtszug
- Vierter Unterabschnitt: Beschlußverfahren in besonderen Fällen
- Vierter Teil: Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
- Fünfter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften