Arbeitsgerichtsgesetz
- Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Zweiter Abschnitt: Beschlußverfahren
- Dritter Unterabschnitt: Dritter Rechtszug
§ 92a Nichtzulassungsbeschwerde
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. ²§ 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
- Arbeitsgerichtsgesetz
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
- Erster Abschnitt: Arbeitsgerichte
- Zweiter Abschnitt: Landesarbeitsgerichte
- Dritter Abschnitt: Bundesarbeitsgericht
- Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Erster Abschnitt: Urteilsverfahren
- Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug
- Zweiter Unterabschnitt: Berufungsverfahren
- Dritter Unterabschnitt: Revisionsverfahren
- Vierter Unterabschnitt: Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- Fünfter Unterabschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens
- Zweiter Abschnitt: Beschlußverfahren
- Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug
- Zweiter Unterabschnitt: Zweiter Rechtszug
- Dritter Unterabschnitt: Dritter Rechtszug
- Vierter Unterabschnitt: Beschlußverfahren in besonderen Fällen
- Vierter Teil: Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
- Fünfter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften