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Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
    • Zweiter Abschnitt: Landesarbeitsgerichte

§ 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter

Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. ²Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.