Arbeitsgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
- Zweiter Abschnitt: Landesarbeitsgerichte
§ 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahrs oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt. ²§ 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
- Arbeitsgerichtsgesetz
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
- Erster Abschnitt: Arbeitsgerichte
- Zweiter Abschnitt: Landesarbeitsgerichte
- Dritter Abschnitt: Bundesarbeitsgericht
- Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Erster Abschnitt: Urteilsverfahren
- Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug
- Zweiter Unterabschnitt: Berufungsverfahren
- Dritter Unterabschnitt: Revisionsverfahren
- Vierter Unterabschnitt: Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- Fünfter Unterabschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens
- Zweiter Abschnitt: Beschlußverfahren
- Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug
- Zweiter Unterabschnitt: Zweiter Rechtszug
- Dritter Unterabschnitt: Dritter Rechtszug
- Vierter Unterabschnitt: Beschlußverfahren in besonderen Fällen
- Vierter Teil: Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
- Fünfter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften