Arbeitsgerichtsgesetz
- Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Erster Abschnitt: Urteilsverfahren
- Fünfter Unterabschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 79
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 entsprechend. ²Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen, gestützt werden.
- Arbeitsgerichtsgesetz
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
- Erster Abschnitt: Arbeitsgerichte
- Zweiter Abschnitt: Landesarbeitsgerichte
- Dritter Abschnitt: Bundesarbeitsgericht
- Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Erster Abschnitt: Urteilsverfahren
- Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug
- Zweiter Unterabschnitt: Berufungsverfahren
- Dritter Unterabschnitt: Revisionsverfahren
- Vierter Unterabschnitt: Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- Fünfter Unterabschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens
- Zweiter Abschnitt: Beschlußverfahren
- Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug
- Zweiter Unterabschnitt: Zweiter Rechtszug
- Dritter Unterabschnitt: Dritter Rechtszug
- Vierter Unterabschnitt: Beschlußverfahren in besonderen Fällen
- Vierter Teil: Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
- Fünfter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften