Arbeitsgerichtsgesetz
- Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Erster Abschnitt: Urteilsverfahren
- Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug
§ 46d Gerichtliches elektronisches Dokument
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. ²Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 46e Absatz 2 übertragen worden ist.
- Arbeitsgerichtsgesetz
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
- Erster Abschnitt: Arbeitsgerichte
- Zweiter Abschnitt: Landesarbeitsgerichte
- Dritter Abschnitt: Bundesarbeitsgericht
- Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Erster Abschnitt: Urteilsverfahren
- Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug
- Zweiter Unterabschnitt: Berufungsverfahren
- Dritter Unterabschnitt: Revisionsverfahren
- Vierter Unterabschnitt: Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- Fünfter Unterabschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens
- Zweiter Abschnitt: Beschlußverfahren
- Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug
- Zweiter Unterabschnitt: Zweiter Rechtszug
- Dritter Unterabschnitt: Dritter Rechtszug
- Vierter Unterabschnitt: Beschlußverfahren in besonderen Fällen
- Vierter Teil: Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
- Fünfter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften