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Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz

  • Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
    • Zweiter Abschnitt: Beschlußverfahren
      • Zweiter Unterabschnitt: Zweiter Rechtszug

§ 88 Beschränkung der Beschwerde

§ 65 findet entsprechende Anwendung.