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Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
    • Zweiter Abschnitt: Landesarbeitsgerichte

§ 33 Errichtung und Organisation

In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. ²§ 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.