Arbeitsgerichtsgesetz
- Vierter Teil: Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
§ 107 Vergleich
Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.