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Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
    • Zweiter Abschnitt: Landesarbeitsgerichte

§ 36 Vorsitzende

Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.