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Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz

  • Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
    • Zweiter Abschnitt: Beschlußverfahren
      • Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug

§ 84 Beschluß

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. ²Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. ³§ 60 ist entsprechend anzuwenden.