freiRecht
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

  • Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
    • Vierter Abschnitt: Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

§ 20 Tatmehrheit

Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.